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12 Monate Sperren und 750 Euro Geldstrafen |
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Dienstag, den 04. Oktober 2011 um 15:07 Uhr |
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Seite 1 von 8 111003ulb/ruw Lüneburg/Amelinghausen. Schlußurteil der Vorfälle beim Punktspiels der 2. Kreisklasse vom 22. Mai 2011 wurde nach vier Monaten gesprochen. Zwar konnte der FC Dynamo Lüneburg seine Geldstrafe aufgrund seiner Berufung vor dem Bezirkssportgericht halbieren, doch die Spielsperren und Geldstrafen der Handorfer Spieler und des Vereins blieb bestehen, weil der MTV Handorf seine Berufung schriftlich zurückzog.
Im Verfahen Az.: 3/2011-2012 Berufung gegen Ziffer 5. des Urteils Nr. 12/10/11 des Kreissportgerichts Lüneburg vom 13.08.2011, eingelegt durch den Verein FC Dynamo Lüneburg, erging durch das Bezirkssportgericht Lüneburg nach mündlicher Verhandlung am 22. September 2011 folgende Entscheidung:
- Aufgrund des durch den Verein FC Dynamo Lüneburg eingelegten Rechtsbehelfs der Berufung hinsichtlich der Ziffer 5. des Urteils Nr. 12/10/11 des Kreissportgerichts Lüneburg vom 13.08.2011 wird die Ziffer 5 des vorgenannten Urteils des Kreissportgerichts Lüneburg aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„ 5. Der Verein FC Dynamo Lüneburg wird wegen verbandsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit gemäß § 42 Ziffer 1 der Rechts- und Verfahrensordnung zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 250,00 EUR (in Worten: Zweihundertundfünfzig EUR) verurteilt.
- Die Berufungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR gemäß § 10 der Rechts- und Verfahrensordnung trägt der Niedersächsische Fußballverband e.V.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verein FC Dynamo Lüneburg. Ebenso gehen die anteiligen Kosten des Kreissportgerichts Lüneburg zu 1/5 zu Lasten des Vereins FC Dynamo Lüneburg. Der Verein FC Dynamo Lüneburg trägt auch seine eigenen Kosten und Auslagen in diesem Berufungsverfahren.
- Das Bezirkssportgericht Lüneburg lässt den Rechtsbehelf der R e v i s i o n zu. Insoweit wird auf § 17 Ziffer 6 der Rechts- und Verfahrensordnung Bezug genommen.
Ferner erlässt das Bezirkssportgericht Lüneburg wegen der durch den Verein MTV Handorf eingelegten Berufung gegen das Urteil Nr. 12/10/11 des Kreissportgerichts Lüneburg vom 13.08.2011 folgenden unanfechtbaren
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